Statuten Ausgabe 2018
GegrĂŒndet 1990
Die Statuten 2018 verwenden in der Regel die mĂ€nnliche Schreibform. Sie gilt sinngemĂ€ss auch fĂŒr das weibliche Geschlecht. Feuerwehrverein Belp Statuten
I Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Feuerwehrverein Belp" besteht ein Verein mit Sitz in Belp. Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des PrÀsidenten, gemÀss Art. 60ff des ZGB.
Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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II Wesen und Zweck
Art. 3
- - Der Verein bezweckt den Zusammenhang der Ehemaligen und der Feuerwehrangehörigen zu pflegen und zu fördern.
- - Förderung des Feuerwehrwesens.
- - Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
- - Er ist bestrebt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren.
Der Zweck kann erreicht werden durch
- - Organisation von geselligen und kulturellen AnlÀssen
- - UnterstĂŒtzung der Feuerwehr bei PR-Aktionen
- - Mithilfe zur Nachwuchsförderung
- - Förderung feuerwehrsportlicher BetÀtigungen
- - Herausgabe eines Vereinsorganes.
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III. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Veteranen, Ehrenmitgliedern sowie Gönnern.
Art. 5
Mitglieder
- Feuerwehrleute, die der Feuerwehr oder einer Betriebswehr angehören.
- Ehemalige Feuerwehrangehörige aus Abs. a
- Privatpersonen, die sich dem Feuerwehrwesen verbunden fĂŒhlen und den Zweck des Vereins gemĂ€ss Art. 3 unterstĂŒtzen.
- Das Aufnahmegesuch hat mittels BeitrittserklĂ€rung zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet ĂŒber die Aufnahme unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
- Die Mitglieder sind gehalten, die Hauptversammlung zu besuchen und die VereinsaktivitĂ€ten nach Möglichkeit zu unterstĂŒtzen und zu besuchen. Durch die Aufnahme wird das Mitglied beitragspflichtig, d.h. es hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 6
Veteranen
Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden durch die Hauptversammlung zu Veteranen ernannt. Veteranen sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 7
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein und das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine AustrittserklÀrung aus dem Verein muss dem Vorstand bis zum 30. November schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft als erneuert gilt.
Ein Mitglied das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenĂŒber dem Verein trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt oder das durch sein Verhalten den Interessen des Vereines ernsthaften Schaden zufĂŒhrt, kann nach Anhörung auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 9
Gönner
Als Gönner werden bezeichnet:
- befreundete Feuerwehrvereine
- Firmen und Vereine
- Einzelpersonen die den Verein finanziell durch einen jĂ€hrlichen Beitrag unterstĂŒtzen, der mindestens demjenigen der Mitglieder entspricht. Sie haben kein Stimmrecht, werden aber zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen.
IV Rechnungsjahr und MitgliederbeitrÀge
Art. 10
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 11
Der jÀhrliche Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgesetzt und jeweils im April/Mai erhoben.
Art. 12
FĂŒr die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
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V Organe
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
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1. die Hauptversammlung
Art. 14
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljÀhrlich im ersten Vierteljahr statt. Die Einladungen haben 3 Wochen zum Voraus schriftlich oder in einem Vereinsorgan unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 15
Die Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind in der Regel:
- - Protokoll der letzten Hauptversammlung
- - Jahresberichte
- - Mutationen (Eintritte und Austritte)
- - Jahresrechnung
- - Revisionsbericht, Déchargeerteilung an den Vorstand
- - JahresbeitrÀge und Budget
- - EntschÀdigungen
- - Ehrungen
- - Wahlen
- - TĂ€tigkeitsprogramm
- - AntrÀge
Art. 16
Der PrĂ€sident leitet die Hauptversammlung. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Es wird offen abgestimmt. Ein FĂŒnftel der anwesenden Stimmberechtigen können geheime Abstimmung verlangen.
Art. 17
AntrĂ€ge sind dem Vorstand bis spĂ€testens 15 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Im Ăbrigen erfolgt die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet oder von einem FĂŒnftel der Mitglieder verlangt wird.
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2. Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereines und ist diesem gegenĂŒber fĂŒr die gesamte VereinsfĂŒhrung verantwortlich.
Er besteht aus:
- - PrÀsident
- - VizeprÀsident
- - SekretÀr
- - Kassier
- - Nach Möglichkeit 5 weitere Mitglieder
Die Hauptversammlung kann bei Bedarf den Vorstand fĂŒr weitere Chargen erweitern. (max. 11 Mitglieder), wobei bei dieser Grösse ein BĂŒroausschuss zu bilden ist.
Art. 19
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewĂ€hlt. Bei Ersatzwahlen fĂŒr vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz fĂŒr den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewĂ€hlt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulĂ€ssig.
Art. 20
Der Vorstand wird durch den PrĂ€sidenten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der HĂ€lfte plus ein weiteres Vorstandsmitglied beschlussfĂ€hig. Er fasst seine BeschlĂŒsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der PrĂ€sident sein Stimmrecht ebenfalls ausĂŒbt.
Art. 21
Der Vorstand verfĂŒgt ĂŒber Kredite, soweit dies in Form des Budgets von der Hauptversammlung genehmigt worden ist. Er darf Verpflichtungen ĂŒber den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Hauptversammlung eingehen. Die Genehmigung kann in dringenden FĂ€llen auch erst nachtrĂ€glich eingeholt werden.
Art. 22
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des PrÀsidenten und des jeweiligen zustÀndigen Vorstandsmitgliedes.
Art. 23
Der VizeprĂ€sident vertritt den PrĂ€sidenten bei dessen Verhinderung. Der SekretĂ€r besorgt das Protokoll und erledigt die Korrespondenz des Vereins inkl. das Mutationswesen. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die JahresbetrĂ€ge ein und ist verantwortlich fĂŒr das gesamte Kassa- und Rechnungswesen. Er legt jĂ€hrlich an der Hauptversammlung die Rechnung vor und schlĂ€gt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor.
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3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 24
Die Hauptversammlung wĂ€hlt 2 Rechnungsrevisoren fĂŒr die Amtsdauer von 2 Jahren sowie einen Ersatzrevisor, der jeweils einen ausscheidenden Revisor ersetzt. Beginn und Ende der Amtszeit der jeweiligen Revisoren dĂŒrfen nicht zusammenfallen.
Ihnen obliegt die Kontrolle der RechnungsfĂŒhrung des Vorstandes und die Berichterstattung darĂŒber an der Hauptversammlung. Rechnungsrevisoren können einmal wiedergewĂ€hlt werden.
VI. Auflösung des Feuerwehrvereins Belp
Art. 25
Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange sich 10 Mitglieder fĂŒr dessen WeiterfĂŒhrung bereit erklĂ€ren.
Art. 26
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur treuhĂ€nderischen Verwaltung bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine NeugrĂŒndung, so geht das Vermögen in den Besitz des GerĂ€tefonds der Feuerwehr in die Gemeindekasse ĂŒber und ist zweckgebunden fĂŒr das Feuerwehrwesen zu verwenden.
VII. StatutenÀnderungen
Art. 27
Diese Statuten können durch die Hauptversammlung mit dem Mehr der anwesenden Stimmen abgeÀndert werden.
Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. Februar 1997. Sie wurden an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2018 genehmigt.
Feuerwehrverein Belp
Belp, 23. Februar 2018
Der PrÀsident: Die SekretÀrin:
A. Ruprecht C. Ruprecht
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